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AGB

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen unseres Käufers sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Ist der Käufer mit der alleinigen Geltung unserer AGB nicht einverstanden, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Bezeichnung Käufer in diesen Bedingungen faßt Geschäftspartner, die Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) sind, zusammen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss; Rücktritt

1. Unsere Angebote und Lieferzusagen sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Die Rechnung gilt dann gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

2. Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Produktionsbedingte Abweichungen von den vereinbarten Leistungsdaten von bis zu 5 % sind zu tolerieren.

Bei Kunststofffolien sind Gewichts- und Stärketoleranzen von bis zu 15 % zulässig, Größenabweichungen sind bis zu 5 % zulässig, es sei denn es wurde Abweichendes ausdrücklich vereinbart.

3. Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Werden nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dieses abgelehnt, so können wir unter Ausschluß von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.

5. Bei Schreibfehlern, Preisirrtümern oder Lieferhindernissen seitens unserer Lieferanten sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Wir werden dieses dem Kunden unverzüglich mitteilen und ihm eine eventuell schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Im Verkehr mit Unternehmern gelten unsere Preise, sofern nichts anders vereinbart, ab Werk einschließlich branchenüblicher Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

2. Werden Preise inklusive Verlegung und/oder Verschweißen vor Ort angeboten, beinhalten diese nicht den Transport auf der Baustelle. Auch Erdarbeiten sind nicht im Preis enthalten.

3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich eines unserer in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart wurde. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Ist der Käufer Verbraucher betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns in jedem Fall vorbehalten.

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben uns im Verkehr mit Unternehmern angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die einen Monat oder später nach Vertragsschluß erfolgen, vorbehalten. Ist die dadurch entstandene Preiserhöhung erheblich, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem Käufer steht das Recht der Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1. Eine von uns angegebene Lieferfrist ist nur als voraussichtlich zu verstehen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie beginnt mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sind. Ist die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich, gilt mit der Mitteilung der Versandbereitschaft die Lieferfrist als eingehalten.

2. Liefer- oder Ausführungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Betriebsstoffs- und Rohmaterialmangel usw) – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten und diese daher die gegen uns übernommen vertraglichen Verpflichtungen nicht einhalten können – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Ist hingegen das Leistungshindernis von uns zu vertreten, berechtigt uns dieses nicht zum Rücktritt.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche erleiden.
Auf die genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich hierüber benachrichtigen.

Werden wir aus den vorgenannten Gründen unseren Verpflichtungen frei, so werden wir dem Käufer bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

4. Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über.

§ 7 Gewährleistung

1. Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Entdeckte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Versäumt der Unternehmer die rechtzeitige Untersuchung der Ware oder die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war der Untersuchung nicht erkennbar oder wir haben arglistig gehandelt.
Verbraucher haben uns offensichtliche Mängel unserer Leistung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung der Ware anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf der genannten Frist erlöschen Ansprüche wegen derartiger Mängel, wenn wir nicht arglistig gehandelt haben.

2. Mängelansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche aus Lieferregress gemäß §§ 478, 479 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern können wir wegen Mängeln des von uns gelieferten Materials und anderer Mängel unserer Leistung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreies Material nachliefern.

3. Für die Mängelbeseitigung gilt gegenüber Unternehmern und Verbrauchern eine Frist von 20 Tagen nach Geltendmachung als angemessen.

4. Mängel eines abgrenzbaren Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen, handelsüblichen oder technisch unvermeidbaren Abweichungen der Qualität, Breite, Menge, Gewicht und dergleichen. Wir verweisen auf § 2 Nr. 2.

Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß sowie von Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter und nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, ist ausgeschlossen.

6. Im Verkehr mit Unternehmern sind Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist. Dieses gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der von uns gelieferten Ware entspricht.

7. Rückgriffsansprüche des gewerblichen Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinen Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Es ist insoweit § 2 Nr. 2 sowie § 7 Nr. 6 zu beachten.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. An Verbraucher geliefertes Material bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. An Unternehmer geliefertes Material bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen.

2. Wird die von uns gelieferte Ware mit Ware des Käufers oder mit fremder Ware vermischt oder verarbeitet, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware. Wird von uns gelieferte Ware durch den Käufer oder durch Dritte be- oder verarbeitet, so geschieht dieses für uns und in unserem Auftrag, aber ohne uns zu verpflichten. Wir erwerben Miteigentum an den verarbeiteten Gegenständen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der Be- und Verarbeitungsbeiträge Dritter. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf mit einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Dieses Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns die für die Wahrnehmung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug >> sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Haftung

1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder ein Personenschaden vorliegt.

Ebenso ausgeschlossen sind durch unsachgemäße Montage oder Handhabung des Käufers verursachte Schäden.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

3. Im Verkehr mit Unternehmern ist ein Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deshalb unvermeidlich sind, weil der Käufer entgegen seiner Obliegenheiten die eingebauten Teile nicht zugänglich gehalten hat (z. B. durch Überdecken der Folie usw.), ausgeschlossen.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für unsere Angestellten, Arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Sonstiges

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kunden, die in Deutschland keinen Gerichtsstand haben, und mit Unternehmern ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenen Streitigkeiten Ahaus.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.